Kosten der Unterkunft und Heizung

Wenn Sie Grundsicherungsgeld beziehen, können die angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden. Welche Kosten berücksichtigt werden können, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen und den Umständen des Einzelfalls.

Zu den Unterkunftskosten gehören insbesondere

  • die Miete,
  • die kalten Betriebskosten und
  • die Heizkosten.

Bei selbst genutztem Wohneigentum können unter bestimmten Voraussetzungen auch notwendige Aufwendungen berücksichtigt werden.

Angemessenheit der Unterkunft

Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden grundsätzlich in angemessener Höhe übernommen. Was als angemessen gilt, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und der Größe Ihrer Bedarfsgemeinschaft.

Sind Ihre Unterkunftskosten höher als die angemessenen Kosten, prüfen wir gemeinsam mit Ihnen das weitere Vorgehen.

Wohnungswechsel

Bitte sprechen Sie mit dem Jobcenter, bevor Sie einen neuen Mietvertrag unterschreiben.

Vor einem Umzug kann geprüft werden,

  • ob die neue Unterkunft angemessen ist,
  • ob die Kosten übernommen werden können und
  • ob weitere Leistungen, zum Beispiel für den Umzug oder die Mietkaution, in Betracht kommen.

So vermeiden Sie finanzielle Nachteile.

Mietkaution und Umzugskosten

Ist ein Umzug erforderlich und liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, können unter bestimmten Voraussetzungen

  • eine Mietkaution als Darlehen sowie
  • notwendige Umzugskosten

übernommen werden.

Bitte stellen Sie den Antrag vor Abschluss des Mietvertrags oder vor dem Umzug.

Erstausstattung der Wohnung

Wenn Sie erstmals einen eigenen Haushalt gründen oder nach besonderen Lebensereignissen eine Wohnung neu ausstatten müssen, kann eine Erstausstattung der Wohnung beantragt werden.

Hierzu gehören notwendige Möbel und Haushaltsgeräte in einem angemessenen Umfang.

Auszug aus dem Elternhaus

Personen unter 25 Jahren sollten sich vor einem Auszug aus dem Haushalt der Eltern mit dem Jobcenter in Verbindung setzen.

Die Übernahme der Kosten einer eigenen Unterkunft ist in dieser Altersgruppe an besondere gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Ob diese erfüllt sind, prüft das Jobcenter im Einzelfall.

Mietschulden

Sind Mietschulden entstanden und droht der Verlust der Wohnung, kann in besonderen Fällen eine Unterstützung – beispielsweise in Form eines Darlehens – möglich sein.

Bitte nehmen Sie frühzeitig Kontakt mit dem Jobcenter auf.

Ihre Mitwirkung

Bitte informieren Sie das Jobcenter rechtzeitig über Änderungen Ihrer Wohnsituation, insbesondere bei

  • einem Umzug,
  • Änderungen der Miete oder der Heizkosten,
  • Änderungen der Haushaltsgröße oder
  • einem geplanten Auszug aus dem Elternhaus.

So kann Ihr Leistungsanspruch rechtzeitig geprüft werden.

Sie sind verpflichtet, die Abrechnung Ihrer Heizkosten innerhalb von drei Wochen nach Erhalt dem Jobcenter vorzulegen. Die Abrechnung kann die Nebenkostenabrechnung Ihres Vermieters oder die Jahresverbrauchsabrechnung Ihres Energieversorgers sein. Wenn Sie Ihre Heizmaterialien selbst beschaffen, können Sie eine Heizungshilfe beantragen. Anträge hierfür erhalten Sie bei Ihrem Jobcenter Coburg Stadt.

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