Termine im Jobcenter

Termine im Jobcenter sind wichtig für Ihre Beratung und weitere Planung. Deshalb gelten bei Terminversäumnissen klare Regeln:

-             Nach einem einmalig verpassten Termin passiert noch nichts. Dieser Termin hat jedoch Auswirkungen auf die hier weiter dargestellten Folgen.

-             Wenn Sie einen zweiten Termin ohne wichtigen Grund versäumen, wird Ihr Regelbedarf für einen Monat um 30 Prozent gemindert.

-             Wenn Sie dreimal hintereinander ohne wichtigen Grund einen Termin verpassen, gelten Sie als nicht erreichbar. Damit entfällt Ihr Anspruch auf Grundsicherungsgeld. Die Kosten für Unterkunft und Heizung werden noch für einen Monat weitergezahlt und direkt an die Vermieterin oder den Vermieter überwiesen. Zu beachten ist Folgendes:

    a) Melden Sie sich innerhalb des ersten Monats wieder persönlich im Jobcenter, erhalten Sie den Regelbedarf für diesen Monat nachträglich – aber wegen des versäumten Termins um 30 Prozent gemindert.

    b) Erscheinen Sie innerhalb der Monatsfrist nicht persönlich im Jobcenter, werden die Leistungen komplett eingestellt. Wenn Sie danach wieder Leistungen beziehen möchten, müssen Sie einen neuen Antrag stellen und persönlich beim Jobcenter erscheinen.

Kooperationsplan

Der Kooperationsplan ist die Grundlage für die Zusammenarbeit mit dem Jobcenter. Er gibt Ihnen und dem Jobcenter Orientierung und dient als „roter Faden“ auf Ihrem Weg in Arbeit oder Ausbildung. Der Kooperationsplan enthält zudem für Sie ein persönliches Angebot zur Beratung, Unterstützung oder Vermittlung.

Wenn Sie Vereinbarungen aus dem Kooperationsplan nicht einhalten (wenn Sie sich z.B. ohne einen wichtigen Grund nicht bewerben, Arbeit ablehnen oder Fördermaßnahmen abbrechen), werden Sie hierzu verbindlich aufgefordert. Eine solche Verpflichtung ist zukünftig auch schon nach einem ersten, ohne wichtigen Grund versäumten Termin möglich. Sollten Sie diesen Mitwirkungspflichten nicht nachkommen, sind Leistungsminderungen möglich.

Wenn Sie ohne wichtigen Grund gegen Pflichten verstoßen, werden Ihre Leistungen gemindert. Neu ist: Die Höhe der Minderung ist einheitlich geregelt. Sie beträgt 30 Prozent Ihres Regelbedarfs für drei Monate.

Erziehende

Bis zur Vollendung des 14. Lebensmonats Ihres Kindes werden Sie oder Ihr Partner in der Regel nicht dazu verpflichtet, eine Arbeit aufzunehmen. Ab dann ist es für Sie in der Regel zumutbar, eine Arbeit aufzunehmen. Das gilt auch für Verpflichtungen, an einer Maßnahme teilzunehmen oder einen Sprachkurs zu besuchen. Voraussetzung ist, dass es eine Kinderbetreuungsmöglichkeit gibt.

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